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Ausgleichsleistungen nach §8 BerRehaG; Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde; rückwirkende Leistungspflicht; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; VerzinsungBerRehaG §§ 8…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 593 bis 597

Dokument
128603
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
593 bis 597
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Seine Rehabilitierung nach diesem Gesetz beantragte er am 29.12.1997 beim seinerzeit zuständigen Landesamt für Rehabi-litierung und Wiedergutmachung des Freistaates Thüringen. Am 27.8.1999 beantragte er dort zusätzlich eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung, weil er — wie es in dem Antragsformular heißt — wegen seiner besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Einen Antrag auf Ausgleichsleistungen beim örtlichen Sozialamt stellte der Kläger damals nicht.

Schlagworte

URTEIL ZEIT BEHÖRDE RECHTSPRECHUNG LEISTUNGSTRÄGER SOZIALGESETZBUCH FAMILIE HÖHE LEISTUNG BERLIN AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NATUR BERATUNG ES BESCHEINIGUNG VERHALTEN