CareLit Fachartikel
Ausgleichsleistungen nach §8 BerRehaG; Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde; rückwirkende Leistungspflicht; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; VerzinsungBerRehaG §§ 8…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 593 bis 597
Dokument
128603
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seine Rehabilitierung nach diesem Gesetz beantragte er am 29.12.1997 beim seinerzeit zuständigen Landesamt für Rehabi-litierung und Wiedergutmachung des Freistaates Thüringen. Am 27.8.1999 beantragte er dort zusätzlich eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung, weil er — wie es in dem Antragsformular heißt — wegen seiner besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Einen Antrag auf Ausgleichsleistungen beim örtlichen Sozialamt stellte der Kläger damals nicht.
Schlagworte
URTEIL
ZEIT
BEHÖRDE
RECHTSPRECHUNG
LEISTUNGSTRÄGER
SOZIALGESETZBUCH
FAMILIE
HÖHE
LEISTUNG
BERLIN
AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
NATUR
BERATUNG
ES
BESCHEINIGUNG
VERHALTEN