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Örtliche Zuständigkeit nach erfolglosem Asylverfahren und Duldungserteilung; unabweisbare Hilfe (Regel: Reiseund Verpflegungskosten; Ausnahme: volle Leistungen)AsylbLG §§2 Abs. 1,…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 601 bis 602

Dokument
128605
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
601 bis 602
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der 1976 in Algerien geborene und im Jahre 2001 nach Deutschland eingereiste Antragsteller wird hier nach erfolglosem Asylverfahren ausländerrechtlich (§55 AuslG bzw. nunmehr § 60a AufenthG) geduldet. Sein Aufenthalt ist auf Niedersachsen beschränkt. Unter »Nebenbestimmungen« enthält die Duldung unter anderem die Regelungen: »Vorübergehender Aufenthalt in der Stadt B. ist erlaubt. « und »Der Wohnsitz ist in der Gemeinde Seh. , Landkreis O. , zu nehmen«.

Schlagworte

HILFE ERLASS THERAPIE GEMEINDE FRAU BEHÖRDE ALGERIEN DEUTSCHLAND KIND WAHRSCHEINLICHKEIT KRANKHEIT RECHTSPRECHUNG ZAHNSCHMERZEN ZFSH/SGB Starnberg