CareLit Fachartikel
Örtliche Zuständigkeit nach erfolglosem Asylverfahren und Duldungserteilung; unabweisbare Hilfe (Regel: Reiseund Verpflegungskosten; Ausnahme: volle Leistungen)AsylbLG §§2 Abs. 1,…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 601 bis 602
Dokument
128605
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der 1976 in Algerien geborene und im Jahre 2001 nach Deutschland eingereiste Antragsteller wird hier nach erfolglosem Asylverfahren ausländerrechtlich (§55 AuslG bzw. nunmehr § 60a AufenthG) geduldet. Sein Aufenthalt ist auf Niedersachsen beschränkt. Unter »Nebenbestimmungen« enthält die Duldung unter anderem die Regelungen: »Vorübergehender Aufenthalt in der Stadt B. ist erlaubt. « und »Der Wohnsitz ist in der Gemeinde Seh. , Landkreis O. , zu nehmen«.
Schlagworte
HILFE
ERLASS
THERAPIE
GEMEINDE
FRAU
BEHÖRDE
ALGERIEN
DEUTSCHLAND
KIND
WAHRSCHEINLICHKEIT
KRANKHEIT
RECHTSPRECHUNG
ZAHNSCHMERZEN
ZFSH/SGB
Starnberg