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Impfschaden als Folge einer Tetanusauffrischung; Neufest-stellungsantrag auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen; Überprüfungsantrag nach §44 SGB XBSeuchG §§ 51 Abs. 1 Satz 1,…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 602 bis 608

Dokument
128606
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
602 bis 608
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der 1956 geborenen Klägerin wurde 1994 im Kreiskrankenhauses A. zur Tetanusauffrischung 0, 5 ml Tetamun sc in den linken Arm injiziert. Danach begab sie sich erneut in das Krankenhaus und berichtete über Schmerzen im gesamten Arm bis zum Hals, Taubhcitsgefühle und ein Stechen seit der Tetanusinjektion. Der Oberarzt Dr. S. konnte keine Verhärtung und kein Hitzegefühl feststellen und eine Rötung erst nach dem Hinweis der Klägerin erkennen. Er hielt ihre Schilderungen nicht für glaubhaft, da sie sehr viel agiert habe. In der Folge wurde die Klägerin stationär im Kreiskrankenhaus A. behandelt. Die Injektionsstelle i…

Schlagworte

IMPFUNG URTEIL THERAPIE RECHTSPRECHUNG SCHULTER IMPFSCHADEN ARM HALS CHIRURGIE INFEKTION ENTZÜNDUNG ES SENSIBILITÄTSSTÖRUNGEN DIAGNOSTIK ERYSIPEL SCHULTERGELENK