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Außerordentliche Kündigung - Vorsätzlich fehlerhafte Angabe der geleisteten Arbeitszeit -Feststellung innerer Tatsachen - Einzelfallprüfung und Interessenabwägung - Erfordernis ei…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 1 · S. 628 bis 630

Dokument
128755
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 25
Seiten
628 bis 630
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i. S. v.§ 286 ZPO. Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausggangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER ABMAHNUNG ARBEITNEHMER KÜNDIGUNG MITARBEITER ARBEIT ES RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT ARBEITSPLATZ SCHREIBEN KRANKHEIT VERHALTEN FORMULARE