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Verträge nach § 130c SGB V — eine frühe Nutzenbewertung

Hußmann, N.; Ecker, T.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 389 bis 392

Dokument
128985
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Hußmann, N.; Ecker, T.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
389 bis 392
Erschienen: 2011-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Mit dem AMNOG1 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 das Institut der Erstattungspreisvereinbarungen für Arzneimittel in das SGB V eingefügt (§ 130b SGB V). Dieses gilt — zusammengefasst — für nicht fest-betragsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, nachdem diese die sog. frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchlaufen haben. Die Erstattungspreisverein-barungen werden dabei als Rahmenvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Wirkung für a…

Schlagworte

VEREINBARUNG ARZNEIMITTEL VERTRAG SCHIEDSSTELLE KOSTEN KRANKENKASSE VERTRÄGE ZULASSUNG WISSENSCHAFT LEISTUNG APOTHEKER PATIENTEN INSULIN BLUTDRUCK LEITLINIEN ZWANG