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Verträge nach § 130c SGB V — eine frühe Nutzenbewertung

Hußmann, N.; Ecker, T.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 389 bis 392

Dokument
128985
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Hußmann, N.; Ecker, T.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
389 bis 392
Erschienen: 2011-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Mit dem AMNOG1 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 das Institut der Erstattungspreisvereinbarungen für Arzneimittel in das SGB V eingefügt (§ 130b SGB V). Dieses gilt — zusammengefasst — für nicht fest-betragsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, nachdem diese die sog. frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchlaufen haben. Die Erstattungspreisverein-barungen werden dabei als Rahmenvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Wirkung für a…

Schlagworte

VEREINBARUNG ARZNEIMITTEL VERTRAG SCHIEDSSTELLE KOSTEN KRANKENKASSE Pharma Recht Frankfurt