Verträge nach § 130c SGB V — eine frühe Nutzenbewertung
Hußmann, N.; Ecker, T.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 389 bis 392
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem AMNOG1 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 das Institut der Erstattungspreisvereinbarungen für Arzneimittel in das SGB V eingefügt (§ 130b SGB V). Dieses gilt — zusammengefasst — für nicht fest-betragsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, nachdem diese die sog. frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchlaufen haben. Die Erstattungspreisverein-barungen werden dabei als Rahmenvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Wirkung für a…