Entscheidung über haftungsrechtlichen Auskunftsanspruch im Wege der objektiven Klagehäufung durch Teilurteil
Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 1 · S. 189 bis 190
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte vertrieb bis zum Jahre 2004 in Deutschland das Schmerzmittel »V. «, welches bei dauerhafter Einnahme das Herzinfarktund Schlaganfallrisiko erwiesenermaßen nahezu verdoppelte. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstatt-lichen Versicherung, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger immaterieller und materieller Schäden in Anspruch (§ 84 AMG). Nachdem das Landgericht den Auskunftsantrag der Klägerin durch Teilurteil abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht…