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Entscheidung über haftungsrechtlichen Auskunftsanspruch im Wege der objektiven Klagehäufung durch Teilurteil

Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 1 · S. 189 bis 190

Dokument
129143
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 1
Seiten
189 bis 190
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte vertrieb bis zum Jahre 2004 in Deutschland das Schmerzmittel »V. «, welches bei dauerhafter Einnahme das Herzinfarktund Schlaganfallrisiko erwiesenermaßen nahezu verdoppelte. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstatt-lichen Versicherung, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger immaterieller und materieller Schäden in Anspruch (§ 84 AMG). Nachdem das Landgericht den Auskunftsantrag der Klägerin durch Teilurteil abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG BERLIN ARZNEIMITTEL ARZNEIMITTELRECHT ERLASS DEUTSCHLAND VERSICHERUNG OFFENLEGUNG ZULASSUNG SCHADENSERSATZ RECHTSPRECHUNG ZIELE ROLLE Gesundheit und Pflege Köln