Zur rechtswidrigen Vernachlässigung der Gebärdensprache im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen
Kreutz, M.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 11 · S. 629 bis 634
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zu den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter gehören somit auch die Dolmetschleistungen von Gebärdensprachdol-metschern. Rechtlich betrachtet kommt zwischen dem Gehörlosen und dem Gebärdensprachdolmetscher ein Dienstvertrag im Sinne der §§6ll ff. BGB zustande. Der gehörlose Patient, der die Leistung eines Gebärdensprachdolmetschers im Zuge einer stationären Krankenhausbehandlung benötigt, muss demnach selbst aktiv werden. Diese Eigeninitiative kann er jedoch nach dem Wortlaut der Regelung in §2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG {»...vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter«)3 nicht entfalten.