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Lieutenant, H. L.; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2011 · Heft 11 · S. 32 bis 33

Dokument
129360
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Lieutenant, H. L.;
Ausgabe
Heft 11 / 2011
Jahrgang 2
Seiten
32 bis 33
Erschienen: 2011-11-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht [BAG) hat entschieden, dass auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Stabsstelle bekleiden muss (Urteil vom 15. Dezember 2009, Az: 9 AZR 769/08). „Nur so werde den Anforderungen des ASiG im Hinblick auf die Weisungsfreiheit und die herausgehobene Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnung getragen, so das BAG in seinem Urteil. Doch im öffentlichen Dienst ist die Praxis oft eine andere, und die Konsequenzen sind nicht im Sinnes des Gesetzgebers und der Angestellten.

Schlagworte

ARBEITSSCHUTZ URTEIL SELBSTSTAENDIGKEIT ZEIT SICHERHEIT VORGESETZTE PRAXIS RECHTSPRECHUNG WAHRSCHEINLICHKEIT DEUTSCHLAND VERHALTEN KRIMINALITÄT GESCHICHTE Sicherheitsingenier Heidelberg