Rücknahme verfassungswidriger Teilzeitbeschäftigung für die Vergangenheit
Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 12 · S. 473 bis 475
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, wenn und sobald die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (im Anschluss an Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48. 07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237. 8 §80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung -rechtmäßig - auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.