CareLit Fachartikel
Eindeutiger Gesetzeszweck
Hoffmann, A.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2011 · Heft 12 · S. 30 bis 31
Dokument
129650
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine sozialhilfebedürftige Person bezieht Hilfe zur Pflege (SGB XII) und hat zugleich Anspruch auf zusätzliche Betreu-ungsleistungen (§ 45 b) nach SGB XI. Diese dürfen nicht auf die Fürsorgeleistungen angerechnet werden, so das Sozial-gericht Bremen. Der Sozialhilfeträger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Schlagworte
SOZIALHILFETRÄGER
HILFE
URTEIL
BEDARFSPLANUNG
BREMEN
PFLEGEVERSICHERUNG
Sozialhilfebedürftige
Person
Bezieht
Zugleich
Anspruch
Zusätzliche
Betreu-Ungsleistungen
Dürfen
Fürsorgeleistungen
Angerechnet