Vorläufige Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V in Form von Blasenspülungen SGB V§ 13 Abs. 3, §37
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 9 · S. 494 bis 497
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der geistig behinderte Antragsteller wohnt in der Wohnstätte des Lebenshilfe e. V. Kreisvereinigung U. in T. Ihm wurden wegen der Diagnosen T 19.9 (Fremdkörper im Urogenitaltrakt, Teil nicht näher bezeichnet) und D 41.0 (Neubildung unsiche-ren oder unbekannten Verhaltens der Harnorgane: Niere) bereits mehrfach Blasenspülungen als Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung verordnet. Wegen des den Zeitraum Juli 2010 bis Dezem-ber 2010 betreffenden Anspruchs ist beim Sozialgericht Neuruppin zum Aktenzeichen S 20 KR 237/10 bereits ein Verfahren anhängig. Die Antragsge…