Auch für gemeinnützige Anbieter gilt jetzt das Equal-Pay-Gebot
Schmietendorf, M.; · Care konkret, Hannover · 2011 · Heft 11 · S. 3
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemeinnützige und karitative Träger konnten bislang legal außerhalb des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) anderen Unternehmen Leiharbeitnehmer überlassen. Eine Erlaubnis benötigten nur gewerbliche Unternehmen. Sehr verbreitet - und bei gewerblichen Trägern bis jetzt ebenfalls nicht erlaubnispflichtig - ist auch die Konzern-leihe, bei der Mitarbeiter vorübergehend innerhalb eines rechtlichen Verbundes bei unterschiedlichen Unternehmen einge-setzt werden. Der Grundsatz des „Equal Pay-EqualTreatment, also die Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit vergleich-baren Arbeitnehmern im entle…