Abstrakte Fehlerwahrscheinlichkeit eines Herzschrittmachers mit fehlerhaftem Dichtungselement
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 153 bis 156
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte. Gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG trifft die Haftung den Hersteller des fehlerhaften Produktes. Die Beklagte ist zwar nicht selbst Herstellerin i.S.d. § 4 Abs. 1 ProdHaftG. Der Herzschritt-macher wird von der in den USA ansässigen Muttergesellschaft der Beklagten, der H Corporation mit Sitz in H4 herge-stellt. Die Beklagte steht aber gemäß § 4 Abs. 2 ProdHaftG dem Hersteller gleich. Sie ist alleinige Importeurin des hier zu beurteilenden Herzschrittmachers in den Europäischen Wirtschaftsraum. Als solche haftet sie neben dem Hersteller.