CareLit Fachartikel

Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis gemäß §139 SGBV

Heil, M.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 163 bis 170

Dokument
130005
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Heil, M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 11
Seiten
163 bis 170
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch des Herstellers auf Einzellistung. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 1 SCB V erfolgt die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auf Antrag des Herstellers. Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 139 Abs. 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist.

Schlagworte

PFLEGEHILFSMITTEL AUFNAHME RECHTSPRECHUNG SPRACHE SICHERHEIT ENTSCHEIDUNG ES REHABILITATION PATIENTEN DEUTSCHLAND SCHWEIZ KRANKENHÄUSER RICHTLINIE UNTERLAGEN SCHREIBEN TEXTILIEN