CareLit Fachartikel
Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis gemäß §139 SGBV
Heil, M.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 163 bis 170
Dokument
130005
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch des Herstellers auf Einzellistung. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 1 SCB V erfolgt die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auf Antrag des Herstellers. Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 139 Abs. 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist.
Schlagworte
PFLEGEHILFSMITTEL
AUFNAHME
RECHTSPRECHUNG
SPRACHE
SICHERHEIT
ENTSCHEIDUNG
ES
REHABILITATION
PATIENTEN
DEUTSCHLAND
SCHWEIZ
KRANKENHÄUSER
RICHTLINIE
UNTERLAGEN
SCHREIBEN
TEXTILIEN