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Zum Begriff des »Familienangehörigen« i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLGAsylbLG §§1 Abs.1 Nr.6, 3, 7 Abs. 1 Satzi, Abs.2 und 3, 10a Abs.1 Satz 2AufenthC§25Abs.5 BSHG §§11 Abs.1 Satz…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 12 · S. 711 bis 717

Dokument
130061
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
711 bis 717
Erschienen: 2011-12-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der Sohn der Klägerin ist erwerbstätig bei der X AG. Das Grundgehalt — ohne Zuschläge und Einmalzahlungen — belief sich seit November 2006 auf etwa 1.900,00 Euro monatlich. Auch die Schwiegertochter der Klägerin ist als Hauwirtschaftshilfe geringfügig erwerbstätig. Sie erzielte in der Regel Verdienste i.H.v. etwa 120,00 Euro monatlich. An Vermögenswerten verfügten die Eheleute im Januar 2007 über eine Lebensversicherung und ein Investmentkonto (zur Anlage vermögens-wirksamer Leistungen). Es bestanden Zahlungsverpflichtungen für diverse Versicherungen und Kreditverbindlichkeiten (Stand: Mai 2007: ca. 18.000,00 Eu…

Schlagworte

URTEIL FAMILIE RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG BEDARFSPLANUNG KOSTEN KERNFAMILIE HÖHE DEUTSCHLAND BOSNIEN-HERZEGOWINA WOHNUNG HEIZUNG EHELEUTE ES EINKOMMEN SCHREIBEN