Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers und Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht SGB IX §§14, 15, 33ff; SGB VI §16; SGB V §§ 11 ff. , 27, 33; SGBI§16
Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 12 · S. 236 bis 238
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leist-ungen der Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungs-gesetzen, zu prüfen und zu e…