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Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers und Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht SGB IX §§14, 15, 33ff; SGB VI §16; SGB V §§ 11 ff. , 27, 33; SGBI§16

Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 12 · S. 236 bis 238

Dokument
130210
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 1
Seiten
236 bis 238
Erschienen: 2011-12-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leist-ungen der Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungs-gesetzen, zu prüfen und zu e…

Schlagworte

LEISTUNG KRANKENKASSE RECHT REHABILITATIONSTRÄGER KOSTEN KOSTENERSTATTUNG KRANKENBEHANDLUNG ARBEITSPLATZ REHABILITATION ARBEITSVERHÄLTNIS HÖRHILFEN BERUFSAUSÜBUNG MENSCHEN RECHTSPRECHUNG RÜCKEN Gesundheit und Pflege