Wettbewerbsbeschränkungen durch Vergaberecht auf Arzneimittelmärkten
Klaue, S.; Schwintowski, H.-P.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 12 · S. 469 bis 478
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gesetzliche Krankenkassen (GKK) stellen ihren Versicherten Leistungen grundsätzlich als Sachund Dienstleistungen zur Verfügung {§ 2 SGB V). Zu den Sachleistungen zählen auch Arzneimittel. GKK können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren (§ 130a Abs. 8 SGB V). Dabei kann eine mengenbe-zogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden (§ 130a Abs. 8 S. 2 SGB V). Auf den Abschluss der Rabattverträge sind die Vorschrifte…