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SGB IX §§ 102 Abs. 3 und 4, 108; SchwbAV§17 Abs.laKostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz für einen blinden Beschäftigten - Höhe des Anspruchs - Ermessen des Integrat…

Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 12 · S. 215 bis 218

Dokument
130248
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
215 bis 218
Erschienen: 2011-12-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 vom Hundert anerkannt. Er betreibt ein Einzelhandelsunter nehmen für Unterhaitungselektronik in Berlin. Im Oktober 2004 beantragte er erstmals Mittel für eine Arbeitsassistenz beim Landesamt für Gesundheit und Soziales des Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 17.11.2004 für den Zeitraum 2005 bis 2006 in Höhe von 2 100 Euro monatlich für einen anerkannten Assistenzbedarf von acht Stunden täglich bewilligt wurden. Seither beschäftigt er durchgehend eine Arbeitsassistenz zu einem Bruttolohn von 1 750 Euro.

Schlagworte

BEHÖRDE KOSTEN BEDARFSPLANUNG BUNDESREGIERUNG RECHTSPRECHUNG BERLIN HÖHE ES MENSCHEN GESUNDHEIT HÄRTE RICHTLINIE CHARAKTER VERTRAUEN ARBEIT PERSONEN