Zur Anwendbarkeit der GewO im WTG NRW -Unterschiede zwischen dem WTG NRW und dem HeimG
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 12 · S. 667 bis 671
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 27. 12. 2010 hat die GmbH mit einer anderen Gesellschaft einen zum 01. 01. 2011 wirksam gewordenen Pachtvertrag über den Übergang des »II. -K. -Hauses« auf diese andere Gesellschaft als Betreiberin der Einrichtung geschlossen. Der Beklagte hat anschließend geäußert, seine Anordnungen vom 20. 08. 2010 sollten gegenüber der neuen Betreiberin nicht gelten, und alle drei Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger, die zweite Geschäftsführerin und die GmbH haben eine entsprechende Erklärung - entgegen einer ursprünglichen telefonischen Ankündigung — jeweils nicht abgegeben.