CareLit Fachartikel

Der Schutz des Betreuten vor dem Betreuungsgericht

Greiner, H.-P.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2011 · Heft 12 · S. 239 bis 241

Dokument
130397
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Greiner, H.-P.;
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 20
Seiten
239 bis 241
Erschienen: 2011-12-12 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Benötigt der Betreute über die im Betreuungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§§ 58 ff, §§ 70 ff. FamFG) hinaus weiteren Schutz? Die Frage ist zu bejahen, wie zu zeigen sein wird. Im Verfahren selbst kann [und muss, vgl. § 276 FamFG) dem Betreuten ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden, der die Interessen des Betroffenen unabhängig von Gericht und Betreuer1 wahrzunehmen hat. Das genügt jedoch nicht, um das Recht des Betreuten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), dessen überragende Bedeutung das BVerfG stets2 betont, ausreichend zu schützen.

Schlagworte

GERICHT PATIENTENUEBERLEITUNG BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE UNTERBRINGUNG VERLETZUNG PATERNALISMUS ES PRAXIS EIGNUNG VERHALTEN PATIENTEN STRAHLENBELASTUNG KANÜLE SCHADENSERSATZ FREIHEIT