Der Schutz des Betreuten vor dem Betreuungsgericht
Greiner, H.-P.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2011 · Heft 12 · S. 239 bis 241
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Benötigt der Betreute über die im Betreuungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§§ 58 ff, §§ 70 ff. FamFG) hinaus weiteren Schutz? Die Frage ist zu bejahen, wie zu zeigen sein wird. Im Verfahren selbst kann [und muss, vgl. § 276 FamFG) dem Betreuten ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden, der die Interessen des Betroffenen unabhängig von Gericht und Betreuer1 wahrzunehmen hat. Das genügt jedoch nicht, um das Recht des Betreuten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), dessen überragende Bedeutung das BVerfG stets2 betont, ausreichend zu schützen.