CareLit Fachartikel
Zum Verfahrenpfleger § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 FamFG
Bt PRAX Spezial, Köln · 2011 · Heft 12 · S. 257 bis 258
Dokument
130402
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich er-scheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebens-gestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 04.08.2010 - XII ZB 167/10, FamRZ 2010, 1648).
Schlagworte
BETREUUNG
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
WAHRNEHMUNG
ERLASS
GUTACHTEN
ES
CHARAKTER
Bt PRAX Spezial
Köln