Urlaub: Grenzen und Freiräume
Altenheim, Hannover · 2012 · Heft 1 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin ging mit Ablauf des 31.12.2008 unter (BAG, Urteil vom 9.8.2011, Az.: 9 AZR 425/10). Nach § 7 Abs. 3 BurlG geht der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers am Ende des Urlaubsjahres unter, sofern nicht eine abweichende arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung bzw. kein Übertragungsgrund vorliegt. Das bedeutet, dass der aufgrund von Krankheit angesammelte Urlaub kraft Gesetzes verfällt, wenn der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen den Urlaub nicht genommen hat. Es gilt: Urlaub soll nach dem BUrlG in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entsteht.