Ergänzende Schutzzertifikate dürfen auch mit einer „negativen Laufzeit erteilt werdenVO (F.WG) 1768/92 Art. 13; VO (EG) Nr. 1901/2006 Art. 36
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 29 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzerti-fikats für Arzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1901/2006 ist dahin auszulegen, dass für Arzneimittel ein ergänzendes Schutzzertifikat ausgestellt werden kann, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union kürzer ist als fünf J…