Widerruf der (Nach-)Zulassung eines Tierarzneimittels AMG §§105 Va 6, 30 II a
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 1 · S. 38 bis 43
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit — bestandskräftigem — Bescheid vom 05.07.2005 verlängerte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-Sicherheit (im Folgenden: BVL) die (Nach)Zulassung für das genannte Ticrarzneimittel. Unter Ziff. III der Anlage E machte das BVL „gemäß § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 105 Abs. 4f und Abs, 5 AMG insgesamt 29 Auflagen zur pharmazeutischen Qualität. Die Auflagen Nr. 21 ff. betreffen die Haltbarkeit des Fertig-produktes. Die angegebene Haltbarkeitsdauer von 36 Monaten ist nach der Ordnungsnummer 22 der Auflagen als vorläufig anzusehen, weil sie durch die vorgelegten…