Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
Deutsche Krankenpflegezeitschrift, Stuttgart · 1986 · Heft 2 · S. 2 bis 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat der Prüfling alle Teile oder den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf ein schließlich der für die Prüfung erforder-lichen Zeit die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungs-prüfung muß spätestens zwölf Mon…