CareLit Fachartikel
Stellungnahme von Dr. jur. Alfred Schneider
Deutsche Krankenpflegezeitschrift, Stuttgart · 1986 · Heft 5 · S. 355 bis 356
Dokument
131116
CareLit-ID
Jahr
1986
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter Diagnoseaufklärung ist die Information des Patienten über den ärztlichen Befund zu verstehen. Sie ist streng von der Aufklärung vor einem Diagnoseeingriff zu unterscheiden. Im Grundsatz hat der Arzt den Patienten darüber aufzu-klären, daß er überhaupt krank ist und an welcher Krankheit er leidet. Es ist erste Voraussetzung der Selbstbestimmung des Patienten, das Wesen seiner Krankheit zu kennen oder zu erfahren, daß er überhaupt krank ist. (Kern/Laufs: Die ärztl. Aufklärungspflicht, S. 54).
Schlagworte
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
PATIENT
BUNDESGERICHTSHOF
KRANKENHAUS
RECHT
KRANKENHAUSTRÄGER
Überhaupt
Krank
Krankheit
Unter
Diagnoseaufklärung
Information
Ärztlichen
Befund
Verstehen
Streng