CareLit Fachartikel

Stellungnahme von Dr. jur. Alfred Schneider

Deutsche Krankenpflegezeitschrift, Stuttgart · 1986 · Heft 5 · S. 355 bis 356

Dokument
131116
CareLit-ID
Jahr
1986
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Krankenpflegezeitschrift, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 1986
Jahrgang 39
Seiten
355 bis 356
Erschienen: 1986-05-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Unter Diagnoseaufklärung ist die Information des Patienten über den ärztlichen Befund zu verstehen. Sie ist streng von der Aufklärung vor einem Diagnoseeingriff zu unterscheiden. Im Grundsatz hat der Arzt den Patienten darüber aufzu-klären, daß er überhaupt krank ist und an welcher Krankheit er leidet. Es ist erste Voraussetzung der Selbstbestimmung des Patienten, das Wesen seiner Krankheit zu kennen oder zu erfahren, daß er überhaupt krank ist. (Kern/Laufs: Die ärztl. Aufklärungspflicht, S. 54).

Schlagworte

AUFKLÄRUNGSPFLICHT PATIENT BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUS RECHT KRANKENHAUSTRÄGER PATIENTEN KRANKHEIT ES RECHTSPRECHUNG DIÄT GESUNDHEITSZUSTAND BEOBACHTUNG PRAXIS KRANKENPFLEGEPERSONAL CHARAKTER