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Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst.a der Ersten Richtlinie des Rates 1989/104/EWG(PROTI)
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 12 · S. 152 bis 157
Dokument
131148
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst, a der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift generell und allgemein einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der von der Benutzung einer Marke (Marke 1) auch dann auszu-gehen ist, wenn die Benutzung der Marke (Marke 1) in einer von der Eintragung abweichenden Form erfolgt, ohne dass die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marke (Marke 1) beeinflussen, und wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt wird, ebenfalls eingetragen ist (Marke 2)? (amtlicherLeitsatz)
Schlagworte
RICHTLINIE
RECHTSPRECHUNG
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
VORSCHRIFTEN
URTEIL
Marke
Benutzung
Buchst
Dahin
Auszulegen
Vorschrift
Generell
Allgemein
Nationalen
Regelung