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Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst.a der Ersten Richtlinie des Rates 1989/104/EWG(PROTI)

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 12 · S. 152 bis 157

Dokument
131148
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2011
Jahrgang 15
Seiten
152 bis 157
Erschienen: 2011-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst, a der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift generell und allgemein einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der von der Benutzung einer Marke (Marke 1) auch dann auszu-gehen ist, wenn die Benutzung der Marke (Marke 1) in einer von der Eintragung abweichenden Form erfolgt, ohne dass die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marke (Marke 1) beeinflussen, und wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt wird, ebenfalls eingetragen ist (Marke 2)? (amtlicherLeitsatz)

Schlagworte

RICHTLINIE RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG VORSCHRIFTEN URTEIL VERTRAUEN ES CHARAKTER BEURTEILUNG LITERATUR DEUTSCHLAND GESCHICHTE RISIKO Lebensmittel und Recht Frankfurt