CareLit Fachartikel
Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten
Broglie, M. G.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2011 · Heft 12 · S. 131 bis 132
Dokument
131208
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjähr-ungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Schlagworte
PATIENT
ARZTRECHT
GEBÜHREN
GERÄT
GERICHT
HAND
PATIENTEN
LEISTUNG
ZEIT
ES
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement
Frankfurt