CareLit Fachartikel
Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten
Broglie, M. G.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2011 · Heft 12 · S. 131 bis 132
Dokument
131208
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjähr-ungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Schlagworte
PATIENT
ARZTRECHT
GEBÜHREN
GERÄT
GERICHT
HAND
Ärztliche
Honorarforderungen
Unterliegen
Regelmäßigen
Verjährungsfrist
Gemäß
3-Jährigen
Verjähr-Ungsfrist
Verjährung
Beginnt