6-Wochen-Frist nach § 275 Absatz 1c Satz 2 SGB V als das Gericht bindende Ausschlussfrist
Schliephorst, I.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2012 · Heft 2 · S. 137 bis 140
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die in $ 275 Absatz lc Satz 2 SGB V geregelte 6-Wochen-Frist zur Einleitung einer Einzelfallprüfung durch den MDK nach $ 275 Absatz 1 SGB V ist eine Ausschlussfrist. Innerhalb dieser Frist haben Krankenkassen zur Feststellung der Notwen-digkeit einer stationären Krankenhausbehandlung eine MDK-Prüfung einzuleiten, andernfalls sind sie mit der Erhebung von diesbezüglichen Einwendungen ausgeschlossen. Die Prüfung der stationären Behand-lungsbedürftigkeit kann nach Ablauf der 6-Wochen-Frist und fehlender Prüfungseinleitung nicht im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.