Europäische Kommission lockert Beihilferegeln
Müller, M.; · Neue Caritas, Freiburg · 2012 · Heft 2 · S. 22 bis 23
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Dienste und Einrichtungen der Caritas ist das EU-Beihilfenrecht dort zu beachten, wo diese als „Unternehmen- „wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts ausüben. Aufgrund des weiten Verständnisses dieser Begrifflichkeiten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), führen der Gemeinnützigkeits-status von Einrichtungen beziehungsweise die fehlende Gewinnerzielungsabsicht alleine nicht zur Ausnahme aus dem Beihilfen-recht. Vielmehr ist der Unternehmensbegriff immer dort zu bejahen, wo Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden.