CareLit Fachartikel

Europäische Kommission lockert Beihilferegeln

Müller, M.; · Neue Caritas, Freiburg · 2012 · Heft 2 · S. 22 bis 23

Dokument
131370
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Caritas, Freiburg
Autor:innen
Müller, M.;
Ausgabe
Heft 2 / 2012
Jahrgang 113
Seiten
22 bis 23
Erschienen: 2012-02-13 00:00:00
ISSN
8127-127
DOI

Zusammenfassung

Für die Dienste und Einrichtungen der Caritas ist das EU-Beihilfenrecht dort zu beachten, wo diese als „Unternehmen- „wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts ausüben. Aufgrund des weiten Verständnisses dieser Begrifflichkeiten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), führen der Gemeinnützigkeits-status von Einrichtungen beziehungsweise die fehlende Gewinnerzielungsabsicht alleine nicht zur Ausnahme aus dem Beihilfen-recht. Vielmehr ist der Unternehmensbegriff immer dort zu bejahen, wo Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden.

Schlagworte

REFORM VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG ZUWENDUNG EINRICHTUNG FINANZIERUNG Einrichtungen Europäischen Dienste Caritas Eu-Beihilfenrecht Beachten Unternehmen Wirtschaftliche Tätigkeiten Sinne