Zum Bedeutungsverlust der Abgrenzung von Dauer und Einmaligkeit bei Bedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mrozynski, P.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 2 · S. 75 bis 82
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Begriff »einmalig« hat im allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch eine zeitliche Bedeutung. Dieselbe Bedeutung hat der Begriff, sofern er noch Verwendung findet, auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Sozialhilfe-recht. Allerdings ist die zeitliche Komponente zumeist nicht ausschlaggebend für die Gesetzesanwendung. So konnten schon immer »laufende« Leistungen für wenige Tage erbracht werden (vgl. §41 Abs.1 Satz 1 SGB II). Gleichermafien können »einmalige« Leistungen den Bedarfsmonat überschreiten (§24 Abs.3 Satzi Nr.3 SGB II). Nicht nur die sprachliche, sondern auch die sachliche Unterscheidu…