CareLit Fachartikel
Eingruppierung als Oberärztin - Arbeitsvorgang - medizinische Verantwortung für einen Teilbereich TV-Ärzte/VKA §15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Entgeltgruppe III
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 2 · S. 94 bis 95
Dokument
131699
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Erfüllung der Anforderung der „medizinischen Verantwortung durch eine Oberärztin nach §16 Buchst, c TV-Ärzte/VKA bedarf es regelmäßig der Unterstellung mindestens einer Fachärztin. Im Einzelfall kann diese Voraussetzung auch durch die Unterstellung von approbierten Psychotherapeuten erfüllt werden, wenn die medizinische Verantwortungs-struktur der konkreten Organisationseinheit der Klinik dadurch mit derjenigen eines Teilbereichs vergleichbar ist, in der eine Fachärztin unterstellt ist.
Schlagworte
TAGESKLINIK
KRANKENHAUS
TÄTIGKEIT
BEDARFSPLANUNG
LEHRER
FACHARZT
JUGENDPSYCHIATRIE
PERSONEN
STELLENBESCHREIBUNG
RECHTSPRECHUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München