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Eingruppierung als Oberärztin - Arbeitsvorgang - medizinische Verantwortung für einen Teilbereich TV-Ärzte/VKA §15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Entgeltgruppe III

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 2 · S. 94 bis 95

Dokument
131699
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2012
Jahrgang 26
Seiten
94 bis 95
Erschienen: 2012-02-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Für die Erfüllung der Anforderung der „medizinischen Verantwortung durch eine Oberärztin nach §16 Buchst, c TV-Ärzte/VKA bedarf es regelmäßig der Unterstellung mindestens einer Fachärztin. Im Einzelfall kann diese Voraussetzung auch durch die Unterstellung von approbierten Psychotherapeuten erfüllt werden, wenn die medizinische Verantwortungs-struktur der konkreten Organisationseinheit der Klinik dadurch mit derjenigen eines Teilbereichs vergleichbar ist, in der eine Fachärztin unterstellt ist.

Schlagworte

TAGESKLINIK KRANKENHAUS TÄTIGKEIT BEDARFSPLANUNG LEHRER FACHARZT JUGENDPSYCHIATRIE PERSONEN STELLENBESCHREIBUNG RECHTSPRECHUNG Zeitschrift für Tarifrecht München