CareLit Fachartikel

Vollstationäre Pflege - Höherstufungsantrag -Zuordnung in die Pflegeklasse IMSGBXI §84 Abs. 2, §87a Abs. 2

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 1 · S. 30 bis 38

Dokument
131950
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2012
Jahrgang 16
Seiten
30 bis 38
Erschienen: 2012-01-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Heimträgern nicht das Recht hat einräumen wollte, das Recht des Heimbewohners notfalls gegen dessen Willen im eigenen Namen geltend zu machen. Den dadurch entstehenden Interessengegensatz hat er ab 01.01.2002 durch die Regelung des §87a Abs. 2 SGB XI zu lösen versucht. Nun ist ein Heimbewohner auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Aber auch nach Einfügung der Regelung des § 87a Abs. 2 SGB XI hat der Heimträger die Möglichkeit einer Vergütungsklage…

Schlagworte

HEIMTRÄGER PFLEGESTUFE KRANKENKASSE URTEIL MDK GUTACHTEN NAMEN SCHREIBEN ES ERNÄHRUNG ZEIT HÖHE BEURTEILUNG RECHTSPRECHUNG OFFENLEGUNG ALTENHILFE