Vollstationäre Pflege - Höherstufungsantrag -Zuordnung in die Pflegeklasse IMSGBXI §84 Abs. 2, §87a Abs. 2
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2012 · Heft 1 · S. 30 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Heimträgern nicht das Recht hat einräumen wollte, das Recht des Heimbewohners notfalls gegen dessen Willen im eigenen Namen geltend zu machen. Den dadurch entstehenden Interessengegensatz hat er ab 01.01.2002 durch die Regelung des §87a Abs. 2 SGB XI zu lösen versucht. Nun ist ein Heimbewohner auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Aber auch nach Einfügung der Regelung des § 87a Abs. 2 SGB XI hat der Heimträger die Möglichkeit einer Vergütungsklage…