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Keine Risikoaufklärung bei »medizinisch eindeutig indizierter« Blutentnahme? BGB§823, §280 Abs.1, §253 Abs.2

Finn, M.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 2 · S. 34 bis 35

Dokument
131985
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Finn, M.;
Ausgabe
Heft 2 / 2012
Jahrgang 2
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2012-02-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger befand sich im Jahr 2006 u.a. wegen mangelnder Flüssigkeitszufuhr in stationärer Behandlung. Aufgrund seines dehydrierten Zustands verabreichte man in der HNO-Ambulanz Ringer-Lösung, wodurch sich der Allgemeinzustand besserte. Zeitgleich zur Infusionsbehandlung sollte dem Kläger Blut abgenommen werden. Da die Braunüle beim Kläger offenbar nicht rückläufig war, erfolgte andernorts eine zusätzliche Venenpunktion. Dabei soll es zu einer Läsion des Nervus radialis gekommen sein. Lähmungserscheinungen lagen zwar nach einer Revisionsoperation nicht mehr vor. Der Kläger behauptete jedoch neben starken Schmer…

Schlagworte

BLUTENTNAHME RISIKO AUFKLÄRUNGSPFLICHT URTEIL BUNDESGERICHTSHOF GERICHT PATIENTEN RINGER-LÖSUNG HÖHE BEHANDLUNGSFEHLER GEWICHTSVERLUST PRAXIS RECHTSPRECHUNG INJEKTIONEN ES DOKUMENTATION