Keine Risikoaufklärung bei »medizinisch eindeutig indizierter« Blutentnahme? BGB§823, §280 Abs.1, §253 Abs.2
Finn, M.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 2 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger befand sich im Jahr 2006 u.a. wegen mangelnder Flüssigkeitszufuhr in stationärer Behandlung. Aufgrund seines dehydrierten Zustands verabreichte man in der HNO-Ambulanz Ringer-Lösung, wodurch sich der Allgemeinzustand besserte. Zeitgleich zur Infusionsbehandlung sollte dem Kläger Blut abgenommen werden. Da die Braunüle beim Kläger offenbar nicht rückläufig war, erfolgte andernorts eine zusätzliche Venenpunktion. Dabei soll es zu einer Läsion des Nervus radialis gekommen sein. Lähmungserscheinungen lagen zwar nach einer Revisionsoperation nicht mehr vor. Der Kläger behauptete jedoch neben starken Schmer…