Beteiligung von Onkologen an Zytostatika-GmbH berufsrechtswidrig HeilBerG NRW §§92 Abs.2a, 99 Abs. 1; BO §§31, 34; StGB § 17
Gesundheit und Pflege, Köln · 2012 · Heft 2 · S. 35 bis 39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine schuldhafte Berufspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn dem Arzt in entsprechender Anwendung des § 17 StGB bei Begehung des angeschuldigten Verhaltens wegen eines Rechtsirrtums die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und er diesen Irrtum auch unter Einholung kompetenten Rechtsrats nicht vermeiden kann. Ansprechpartner hierfür ist in erster Linie die Ärztekammer. Geht diese jedoch selbst von der Rechtmäßigkeit des angeschuldigten Verhaltens aus und hätte dement-sprechend eine pflichtgemäße Erkundigung nicht zu einer richtigen Auskunft geführt, bleibt der Verbotsirrtum unter Berücksichtigung dieses hypothetische…