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Parallelimport von Arzneimitteln aus den östlichen EU-Mitgliedstaaten: Zur Verpflichtung des Patentrechtsinhabers im Falle des Besonderen Mechanismus

Kramer, B.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 2 · S. 49 bis 51

Dokument
132078
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Kramer, B.;
Ausgabe
Heft 2 / 2012
Jahrgang 34
Seiten
49 bis 51
Erschienen: 2012-02-29 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Sowohl im Rahmen der EU-Osterweiterung im Jahr 2003, als auch der im Jahr 2005 wurden Regelungen zum so genannten- „Besonderen Mechanismus getroffen. Der Besondere Mechanismus ist für Inhaber von Schutzrechten an Arzneimitteln ebenso relevant wie für ParallcHmporteure, da er eine Ausnahme vom in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grund-satz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung1 etabliert. Eine Benachteiligung der Schutzrechtsinhaber durch die EU-Oster-weiterung soll verhindert werden, indem der Parallelimport von Arzneimitteln aus den neuen Beitrittsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ARZNEIMITTEL URTEIL HAMBURG RECHT RECHTSPRECHUNG Pharma Recht Frankfurt