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Zur erneuten Durchführung von Teil 3 der mündlichen Wiederholungsprüfung KrPflAPrV § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 14 Abs. 1; § 14 Abs. 3 Satz 3, 4 und 6

Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 4 · S. 129 bis 134

Dokument
132731
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 34
Seiten
129 bis 134
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger hatte bereits im Sommer 2009 Teil 3 der mündlichen der Prüfung mit nur »mangelhaft« (Note 5) abgelegt, was nach der entsprechenden Ausbildungsund Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führte. Auch in der Wiederholungsprüfung im Frühling 2010 absolvierte er diesen Teil der Prüfung erneut mit »mangelhaft«, so dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden galt. Hiergegen wandte sich der Kläger nun mit dem Einwand, dass zum einen der Fachprüfer X. nicht von Anfang an bei der mündlichen Prüfung anwesend gewesen sei und zum anderen die Prüfungsvorsitz-ende befangen gewesen sei.

Schlagworte

AUSBILDUNG RECHT ENTSCHEIDUNG KRANKENPFLEGE RECHTSPRECHUNG GERICHT PRAXIS ZULASSUNG DIAGNOSTIK THERAPIE ZEIT BERUFE ES ROLLE VERSICHERUNG Pharma Recht