Zur erneuten Durchführung von Teil 3 der mündlichen Wiederholungsprüfung KrPflAPrV § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 14 Abs. 1; § 14 Abs. 3 Satz 3, 4 und 6
Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 4 · S. 129 bis 134
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger hatte bereits im Sommer 2009 Teil 3 der mündlichen der Prüfung mit nur »mangelhaft« (Note 5) abgelegt, was nach der entsprechenden Ausbildungsund Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führte. Auch in der Wiederholungsprüfung im Frühling 2010 absolvierte er diesen Teil der Prüfung erneut mit »mangelhaft«, so dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden galt. Hiergegen wandte sich der Kläger nun mit dem Einwand, dass zum einen der Fachprüfer X. nicht von Anfang an bei der mündlichen Prüfung anwesend gewesen sei und zum anderen die Prüfungsvorsitz-ende befangen gewesen sei.