Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 3 · S. 175 bis 176
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. ist bei dem bekl. Verkehrsunternehmen beschäftigt. Sein Urlaubsanspruch beträgt jährlich 30 Arbeitstage. Nach §15 Abs. 9 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe vom 4.8.2006 ist der Urlaub in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch besteht. Ab dem 11.1.2005 bis zum 30.6.2008 war der Kl. krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nach Wiederaufnahme der Arbeit am 9.6.2008 gewährte im die Bekl. im weiteren Verlauf des Jahres 2008 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Im April 2009 machte der Kl. erfolglos Urlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 gelte…