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Vertretungsbefristung Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse v. 18.3.1999 (Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999) §5 Nr. 1 Buchst, a; TzBfG § 14 Abs. 1…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2012 · Heft 3 · S. 180 bis 183

Dokument
132742
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2012
Jahrgang 26
Seiten
180 bis 183
Erschienen: 2012-03-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

§5 Nr.l Buchst, a der am 18.3.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EG B-UNI CE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretunge…

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG URTEIL ARBEITGEBER ARBEITNEHMER RICHTLINIE TÄTIGKEIT BEURTEILUNG ZEIT RECHTSPRECHUNG VERTRÄGE ES ZIELE ELTERNURLAUB SCHWANGERSCHAFT FRAUEN LEISTUNG