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Meißner, A.; · Altenpflege, Hannover · 2012 · Heft 4 · S. 20 bis 23

Dokument
132745
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenpflege, Hannover
Autor:innen
Meißner, A.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 37
Seiten
20 bis 23
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0341-0455
DOI

Zusammenfassung

Die Aufbewahrungspflicht liegt derzeit bei mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 13 (2) HeimG bzw. landesheimrechtliche Regelungen). Soll die Pflegedokumentation jedoch als Nachweis gegenüber Ansprüchen zu Rate gezogen werden, ist dies bis zu 30 Jahren möglich (§§ 197/199 BGB). Um sich gegen derartige Ansprüche verteidigen zu können, ist demnach ggf. eine Aufbewahrung bis zu 30 Jahre erforderlich. Ergibt sich für ein Dokument eine Pflicht zur Aufbe-wahrung aus verschiedenen Regeln ist grundsätzlich die längste Frist zu beachten. Eine längere Aufbewahrung kann jedoch mit Vorschriften über die L…

Schlagworte

PFLEGERISCHE VERSORGUNG DOKUMENTATION PFLEGEDOKUMENTATION EINRICHTUNG BUNDESGERICHTSHOF ALTENPFLEGE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG DEUTSCHLAND UNTERLAGEN RISIKO ES PRAXIS KONTRAKTUR ZEIT ROLLE PAPIER