Freiräume nutzen
Meißner, A.; · Altenpflege, Hannover · 2012 · Heft 4 · S. 20 bis 26
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Aufbewahrungspflicht liegt derzeit bei mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 13 (2) HeimG bzw. landesheimrechtliche Regelungen). Soll die Pflegedokumentation jedoch als Nachweis gegenüber Ansprüchen zu Rate gezogen werden, ist dies bis zu 30 Jahren möglich (§§ 197/199 BGB). Um sich gegen derartige Ansprüche verteidigen zu können, ist demnach ggf. eine Aufbewahrung bis zu 30 Jahre erforderlich. Ergibt sich für ein Dokument eine Pflicht zur Aufbe-wahrung aus verschiedenen Regeln ist grundsätzlich die längste Frist zu beachten. Eine längere Aufbewahrung kann jedoch mit Vorschriften über die L…