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Festbetrag für Arzneimittel mit Wirkstoff Escitatopram im einstweiligen Verfügungsverfahren GG Art. 3 1, Art. 12; SGB V § 35 I 3 Hs. 2 SGB V

Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 3 · S. 100 bis 118

Dokument
132940
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2012
Jahrgang 34
Seiten
100 bis 118
Erschienen: 2012-03-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das Interesse der Antragstcllerin überwiege das an sich von Gesetzes wegen vermutete Interesse am Sofortvollzug der Festbetragsfestsetzung. Denn es sei jedenfalls derzeit von deren Rechtswidrigkeit auszugehen. Der Beschluss des Gemein-samen Bundesausschuss leide nämlich an Bcurtcilungsfehlcrn und scheide deshalb als rechtmäßige Grundlage der Festbetrags festsetzung aus, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach Korrektur der festgestellten Mängel im Rahmen seines Beurteilungsspiclraumes möglicherweise zum selben Ergebnis (Bildung einer Festbetragsgruppe aus Escitalopram und Citalopram unter Festsetzung der g…

Schlagworte

THERAPIE ARZNEIMITTEL STUDIE NEBENWIRKUNGEN ENTSCHEIDUNG VERGLEICH CITALOPRAM RECHTSPRECHUNG DEPRESSION FLUVOXAMIN FLUOXETIN PAROXETIN SERTRALIN TABLETTEN PANIKSTÖRUNG AGORAPHOBIE