Festbetrag für Arzneimittel mit Wirkstoff Escitatopram im einstweiligen Verfügungsverfahren GG Art. 3 1, Art. 12; SGB V § 35 I 3 Hs. 2 SGB V
Pharma Recht, Frankfurt · 2012 · Heft 3 · S. 100 bis 118
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Interesse der Antragstcllerin überwiege das an sich von Gesetzes wegen vermutete Interesse am Sofortvollzug der Festbetragsfestsetzung. Denn es sei jedenfalls derzeit von deren Rechtswidrigkeit auszugehen. Der Beschluss des Gemein-samen Bundesausschuss leide nämlich an Bcurtcilungsfehlcrn und scheide deshalb als rechtmäßige Grundlage der Festbetrags festsetzung aus, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach Korrektur der festgestellten Mängel im Rahmen seines Beurteilungsspiclraumes möglicherweise zum selben Ergebnis (Bildung einer Festbetragsgruppe aus Escitalopram und Citalopram unter Festsetzung der g…