CareLit Fachartikel

Aufrechnungsverbot im Landesvertrag NRW

Leber, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2012 · Heft 4 · S. 370 bis 372

Dokument
133062
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Leber, W.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 104
Seiten
370 bis 372
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Dieser in § 387 BGB niedergelegte Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet im Grundsatz auch im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen Anwendung, wenn die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen streitig ist (5 69 Satz 4 SGB V). Die Aufrechnung hat die Funktion, eine „Kurzabwicklung11 zu gestatten, wodurch…

Schlagworte

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