Aufrechnungsverbot im Landesvertrag NRW
Leber, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2012 · Heft 4 · S. 370 bis 372
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Dieser in § 387 BGB niedergelegte Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet im Grundsatz auch im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen Anwendung, wenn die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen streitig ist (5 69 Satz 4 SGB V). Die Aufrechnung hat die Funktion, eine „Kurzabwicklung11 zu gestatten, wodurch…