CareLit Fachartikel
§ 116b SGB V - ambulante spezialfachärztliche Versorgung
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2012 · Heft 4 · S. 12
Dokument
133070
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat in dem neuen Normtext lediglich die Grundzüge der von ihm konzipierten Versorgung skizziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag erhalten, den Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung durch entsprechende Richtlinien näher auszugestalten.
Schlagworte
ZUSAMMENARBEIT
THERAPIE
VERSORGUNGSBEREICH
ANÄSTHESIE
BERLIN
DIAGNOSTIK
Versorgung
Gesetzgeber
Neuen
Normtext
Lediglich
Grundzüge
Konzipierten
Skizziert
Gemeinsame
Bundesausschuss