CareLit Fachartikel

Wie Fixierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen reduziert und in Zukunft vermieden werden können

Otto, B.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 56 bis 58

Dokument
133306
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Otto, B.;
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 21
Seiten
56 bis 58
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Entscheidend für die Anwendung von FEM in Pflegeeinrichtungen ist die Sicht der beruflich Pflegenden. Das Betreuungs-recht sieht zwar vor, dass die rechtlichen Vertreter/innen darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß FEM angewandt werden (vgl. § 1906 Abs. 1 und 5 BGB). Als pflegerische Laien müssen sie sich aber auf die Fachkompetenz der Pflegever-antwortlichen verlassen. Es ist gängige Praxis, dass Pflegeverantwortliche die Antragsformulare zur Genehmigung der FEM ausfüllen und von den rechtlichen Vertretern/ innen unterschreiben lassen, bevor sie diese ans AG weiterleiten.

Schlagworte

PROJEKT PFLEGE SICHERHEIT ZIEL HAUT ALTERNATIVE MENSCHEN ES PRAXIS WISSEN FREIHEIT BERUFSGRUPPEN DRUCK HAND GEWALT ENTSCHEIDUNGSFINDUNG