Wie Fixierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen reduziert und in Zukunft vermieden werden können
Otto, B.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 56 bis 58
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Entscheidend für die Anwendung von FEM in Pflegeeinrichtungen ist die Sicht der beruflich Pflegenden. Das Betreuungs-recht sieht zwar vor, dass die rechtlichen Vertreter/innen darüber entscheiden, ob und in welchem Ausmaß FEM angewandt werden (vgl. § 1906 Abs. 1 und 5 BGB). Als pflegerische Laien müssen sie sich aber auf die Fachkompetenz der Pflegever-antwortlichen verlassen. Es ist gängige Praxis, dass Pflegeverantwortliche die Antragsformulare zur Genehmigung der FEM ausfüllen und von den rechtlichen Vertretern/ innen unterschreiben lassen, bevor sie diese ans AG weiterleiten.