CareLit Fachartikel
Zur Zwangsbehandlung § 90 BVerfGG
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 61 bis 62
Dokument
133308
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachge-richte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Reach-tung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Rundesverfassungsgericht vorzulegen. (Leits. der Red.)
Schlagworte
BETREUUNG
VERGÜTUNG
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
GESETZ
TOD
Sache
Anträge
Untergebrachten
Gegen
Zwangsmedikation
Richten
Zunächst
Fachge-Richte
Vereinbarkeit
Jeweils