CareLit Fachartikel
Zur Unterbringung (hier: Stalking) §1906 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 63 bis 65
Dokument
133311
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat sich die angefochtene Entscheidung durch Fristablauf in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gem. § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. (Leits. der Red.)
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
UNTERBRINGUNG
ENTSCHEIDUNG
BEWÄHRUNG
GESUNDHEIT
ARBEITSPLATZ
Angefochtene
Fristablauf
Hauptsache
Erledigt
Beschwerdegericht
Famfg
Aussprechen
Gerichts
Ersten
Rechtszugs