CareLit Fachartikel

Zur Amtshaftung § 839 BGB

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 69 bis 73

Dokument
133314
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 21
Seiten
69 bis 73
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Mit Beschl. des AG Starnberg v. 17.06.2008 wurde der Streithelfer, ein Rechtsanwalt, antragsgemäß zum Betreuer des Klägers bestellt. Zu seinen Aufgaben zählen u.a. die Vertretung im Nachlassverfahren sowie die Vermögenssorge. In seiner Funktion als Betreuer stellte der Streithelfer bei dem nach österreichischem Recht zuständigen Verlassenschaftsgericht einen Antrag auf Erbantritt. Am 30.07.2008 bestätigte der Gerichtskommissionär die bedingte Erbantrittserklärung des Betreuers namens und für den Kläger zum Nachlass des verstorbenen Vaters des Klägers. Die nach österreichischem Recht erforderliche Einantwortung i…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG GERICHT BUNDESGERICHTSHOF RECHT RECHTSPRECHUNG SELBSTSTAENDIGKEIT SCHADENSERSATZ SCHREIBEN ES DEUTSCHLAND BEURTEILUNG BEVOLLMÄCHTIGTER FARBE NATUR UNTERLAGEN BERATUNG