Zur Amtshaftung § 839 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2012 · Heft 4 · S. 69 bis 73
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Beschl. des AG Starnberg v. 17.06.2008 wurde der Streithelfer, ein Rechtsanwalt, antragsgemäß zum Betreuer des Klägers bestellt. Zu seinen Aufgaben zählen u.a. die Vertretung im Nachlassverfahren sowie die Vermögenssorge. In seiner Funktion als Betreuer stellte der Streithelfer bei dem nach österreichischem Recht zuständigen Verlassenschaftsgericht einen Antrag auf Erbantritt. Am 30.07.2008 bestätigte der Gerichtskommissionär die bedingte Erbantrittserklärung des Betreuers namens und für den Kläger zum Nachlass des verstorbenen Vaters des Klägers. Die nach österreichischem Recht erforderliche Einantwortung i…