Nescit vox missa reverti oder einige Anmerkungen aus Sicht von Gehörlosen zumReferentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes
Kreutz, M.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 4 · S. 195 bis 199
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In §17 Abs. 2 Satz 1 SGB I wird bestimmt, dass hörbehinderte Menschen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozial-leistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen (§17 Abs. 2 Satz 2 SGB T). Im Vordergrund dieser Norm steht, dass Gehörlose — ähnlich wie § 57 SGB IX — das Recht haben, aus besonderem Anlass sich eines Gebärdensprachdolmetschers bedienen zu können. Als solche…