CareLit Fachartikel

Abweichende Festlegung des individuellen Regelbedarfs nur nach Ermittlung des Gesamtbedarfs; Abzug der sog. »Energie-kostenpauschale« bei einer im Wohnheim lebenden Person; keine…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 4 · S. 210 bis 213

Dokument
133353
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2012
Jahrgang 51
Seiten
210 bis 213
Erschienen: 2012-04-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der 1984 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) erhält seit 2009 von der namens und im Auftrag der Antragsgegnerin handelnden Landeshauptstadt H. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Er hält sich in einem Wohnheim der Landeshauptstadt H. auf, in der ihm ausweislich eines Nutzungsvertrages ein Bett zur Verfügung steht. Die dafür anfallenden Kosten von 159,00 Euro monatlich übernimmt die Antragsgegnerin im Rahmen der dem Antragsteller bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Schlagworte

ZEIT ERLASS BEDARFSPLANUNG HILFE URTEIL KOSTEN WOHNUNG HEIZUNG HÖHE RECHTSPRECHUNG WAHRSCHEINLICHKEIT SCHREIBEN PERSONEN MAHLZEITEN KLEIDUNG BÄDER