CareLit Fachartikel
Abweichende Festlegung des individuellen Regelbedarfs nur nach Ermittlung des Gesamtbedarfs; Abzug der sog. »Energie-kostenpauschale« bei einer im Wohnheim lebenden Person; keine…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2012 · Heft 4 · S. 210 bis 213
Dokument
133353
CareLit-ID
Jahr
2012
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der 1984 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) erhält seit 2009 von der namens und im Auftrag der Antragsgegnerin handelnden Landeshauptstadt H. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Er hält sich in einem Wohnheim der Landeshauptstadt H. auf, in der ihm ausweislich eines Nutzungsvertrages ein Bett zur Verfügung steht. Die dafür anfallenden Kosten von 159,00 Euro monatlich übernimmt die Antragsgegnerin im Rahmen der dem Antragsteller bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Schlagworte
ZEIT
ERLASS
BEDARFSPLANUNG
HILFE
URTEIL
KOSTEN
WOHNUNG
HEIZUNG
HÖHE
RECHTSPRECHUNG
WAHRSCHEINLICHKEIT
SCHREIBEN
PERSONEN
MAHLZEITEN
KLEIDUNG
BÄDER